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· Rechtliche Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB
Definition, Bedeutung & Erklärung


Betreuung (Recht)


Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige, die wegen psychischer Störungen oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können, Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht  nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingeführt und war bis 2022 in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Zum 1. Januar 2023 erfolgte eine Neuregelung in den §§ 1814 ff. BGB.
Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung_(Recht)


· Die in den §§ 1896 ff. BGB geregelte rechtliche Betreuung hat die früher geltende Entmündigung ersetzt. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der betreut wird, mit Ausnahme des Einwilligungsvorbehalts des Betreuers aus § 1903 BGB, geschäftsfähig bleibt.
·
· Diese wesentliche Änderung von Entmündigung zur Betreuung ergab sich durch das Grundrecht auf Selbstbestimmung gem. Art. 2 Absatz 1 GG. Demnach hat der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises „lediglich" ein gerichtliches und außergerichtliches Vertretungsrecht
(vgl. dazu § 1902 BGB).
· Dennoch ist eine Betreuung gem. § 1896 Absatz 1 und 1a BGB
nur unter strengen Voraussetzungen möglich:
· Die Betreuung soll lediglich eine ultima ratio bleiben. Der Volljährige, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, kann also erst dann einen unter einen Betreuer gestellt werden,
wenn keine ausreichenden vorrangigen anderen Hilfen zur Verfügung stehen.
· Aus dem gleichen ultima-ratio-Gedanken entspringt auch das Erfordernis des Fürsorgebedürfnisses. Es muss also tatsächlich ein Handlungsbedarf bestehen,
die Betreuung muss also erforderlich sein.
· Liegen diese Voraussetzungen vor, so erfolgt die Bestellung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht, entweder auf Antrag  des Volljährigen hin oder von Amts wegen. Eine Bestellung des Betreuers ist jedoch dann nicht möglich,
wenn
sie nicht dem Willen des Betroffenen entspricht.
Link: https://www.juraforum.de/gesetze/gg/art-2


Umfang der Betreuung


(1) 1. Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen.
2. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. 3Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
1. 1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831,eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831,
2. 2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,
3. 3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,
4. 4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,
5. 5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,
6. 6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.
(3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).


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Quelle - Bildnachweis: Stadt Bochum, Presse- und Informationsamt





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